Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 4481/98 |
Schlagzeile: |
Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Finanzierung, GmbH, Schuldzinsen, Überschuldung, Werbungskosten, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Laufende Finanzierungskosten, die für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung gezahlt werden, sind weder zusätzliche Anschaffungs- noch Veräußerungskosten. Im Streitfall waren sie zudem mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 2/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Erhöhen aus dem Erwerb der wesentlichen Beteiligung an einer GmbH herrührende Schuldzinsen den Auflösungsverlust der GmbH nach § 17 Abs. 4 EStG oder führen sie zu - mangels Einkunftserzielungsabsicht im Streitfall nicht berücksichtigungsfähigen - Werbungskosten aus Kapitalvermögen (hier: Schuldzinsen aus dem Zeitraum ein Jahr vor bis ein Jahr nach dem Veranlagungszeitraum, in dem der Auflösungsverlust angefallen ist)?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.01.2004 (Aktenzeichen VIII R 2/01) entscheiden, daß die Revision teilweise begründet ist. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit.