Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2001 |
Aktenzeichen: | X R 24/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 511/96 |
Schlagzeile: |
Baugenehmigung ist bei Eigenheimförderung für das Finanzamt bindend
Schlagworte: |
Baugenehmigung, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Ferienwohnung, Sondernutzungsgebiet, Wochenendhaus, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Für ein in einem Sondergebiet für Wochenend- und Ferienhäuser belegenes, als einzige Wohnung genutztes Wohnblockhaus kann die steuerliche Eigenheimförderung beansprucht werden, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde.
Hinweis: Wie der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist unter einer Ferien- und Wochenendwohnung eine Wohnung zu verstehen, die entweder baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf oder die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignet. Mit dieser Einschränkung ist die gesetzgeberische Absicht verbunden, solche Wohnungen von der Begünstigung auszuschließen, bei denen die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund steht und die nicht zur Linderung des zunehmenden Wohnraumbedarfs beitragen.
Das trifft auch auf alle Wohnungen zu, die mit den materiellen Vorschriften des Baurechts nicht vereinbar sind und deren Beseitigung die zuständige Behörde jederzeit fordern kann.