Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2001 |
Aktenzeichen: | I R 63/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2000 |
Aktenzeichen: | 8 K 543/99 |
Schlagzeile: |
Progressionsvorbehalt beim Wegzug in einen anderen Staat
Schlagworte: |
Progressionsvorbehalt, Unbeschränkte Steuerpflicht, USA, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen.
Hinweis: Die Regelungen zum Progressionsvorbehalt in § 32b Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wörtlich und nicht teleologisch reduziert auszulegen. Sie sind weder verfassungswidrig noch verstoßen sie gegen ein "Gebot der inneren Sachgesetzlichkeit".
Die Anwendung des Progressionsvorbehalt setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet (Änderung der Rechtsprechung).