Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2001 |
Aktenzeichen: | V R 23/01 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2000 |
Aktenzeichen: | I 377/99 |
Schlagzeile: |
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen des Lotsenversetzdienstes
Schlagworte: |
Lotsenversetzdienst, Regelsteuersatz, Seeschifffahrt, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Als "Umsätze für die Seeschifffahrt" sind u.a. sonstige Leistungen steuerbefreit, die für den unmittelbaren Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommen nur sonstige Leistungen in Betracht, die (unmittelbar) an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.