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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2001
Aktenzeichen: VIII R 27/00

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.1999
Aktenzeichen: II 348/98

Schlagzeile:

Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Betriebsaufspaltung, Bürgschaft, Rückstellung, Sonderbetriebsvermögen, Steuerbilanz

Wichtig für:

Gewerbetreibende, GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen, können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen (fremdüblichen) Bedingungen erfolgt.

Die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.

Der Umstand, dass Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht entgegen.

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