Quelle: |
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 644/98 |
Schlagzeile: |
Förderzeitraum der Eigenheimzulage beginnt mit Anschaffung einer bezugsfertigen Wohnung
Schlagworte: |
Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Förderzeitraum, Sanierung, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Bei der Anschaffung nicht bewohnbarer Objekte ist häufig der Beginn des Förderzeitraums fraglich. Da die Förderung nur gewährt wird, wenn die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, steht der Verlust eines Förderjahres auf dem Spiel. Das Finanzgericht entschied zu Gunsten des Steuerzahlers, dass die Förderung erst mit der Anschaffung einer bezugsfertigen Wohnung beginnt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 15/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Förderzeitraum bei Erwerb einer nicht bewohnbaren Wohnung - Beginnt der Förderzeitraum bei Erwerb einer renovierungsbedürftigen Eigentumswohnung (fehlende Sanitäranlagen, teilweise fehlende Fußbodenisolierung) im Kalenderjahr der Anschaffung oder erst mit der Bezugsfertigkeit der angeschafften Wohnung im folgenden Kalenderjahr mit Abschluss der Renovierungsarbeiten?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 29. Januar 2003 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 53/00) entschieden, dass der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beginnt und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt kann eine Auslegung dahin gehend, dass die Förderung erst mit der Anschaffung einer bezugsfertigen Wohnung beginnt, auch nicht durch "Auslegung des in diese Norm hineinzulesenden Wohnungsbegriffes oder des in dieser Norm verwendeten Anschaffungsbegriffes“ erreicht werden.