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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2001
Aktenzeichen: 10 K 606/98

Schlagzeile:

Arbeitszimmer als Tätigkeits-Mittelpunkt auch bei zeitlicher Nutzung von weniger als 50 Prozent

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Außendienst, Mittelpunkt

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (Voraussetzung für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen), wenn die das Berufsbild prägende Tätigkeit (Kerntätigkeit/beruflicher Schwerpunkt) sowohl im Arbeitszimmer als auch im Außendienst beim Kunden stattfindet, aber im Arbeitszimmer überwiegt. Nicht erforderlich ist, dass zeitlich mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer geleistet wird.

Wird die Berufstätigkeit von der Tätigkeit im Arbeitszimmer geprägt, tritt das zeitliche Moment so weit in den Hintergrund, dass auch mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit im Außendienst stattfinden kann.

Nach Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter gibt es keine stichhaltige Begründung dafür, dass der zeitliche Umfang der Betätigung oder gar der Kerntätigkeit im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent oder sogar erheblich mehr betragen oder der Kernbereich der Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden müsse.

Das Argument, die Kerntätigkeit müsse deshalb erheblich über 50 Prozent liegen, weil diese Grenze schon zur Abgrenzung der Privat- und der Berufssphäre verwendet werde, sei nicht zwingend. Denn auch bei einer zeitlich weniger umfangreichen Betätigung im Arbeitszimmer seien die Aufwendungen hierfür dem Grunde nach abziehbar, wenn kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei diesem Merkmal erfolge die Abgrenzung der Privat- von der Berufssphäre gerade nicht nach zeitlichen Gesichtspunkten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 28/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" als Voraussetzung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Ingenieurs ohne eigenen Arbeitsplatz, wenn die für den beruflichen Erfolg notwendige Kerntätigkeit (technische Problemlösungen bei Ausfällen von Anlagen der Chemieindustrie) im Arbeitszimmer erbracht wird und lediglich in geringem Umfang damit verbundene Arbeiten vor Ort bei den Kunden anfallen.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 13. November 2002 (Aktenzeichen VI R 28/02) entscheiden. Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
2. Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.

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