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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2001
Aktenzeichen: 8 K 5129/98

Schlagzeile:

Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines Verkaufsleiters trotz jährlicher Fahrleistung von ca. 20.000 Kilometern

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Haupttätigkeit

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das häusliche Büro eines Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeiten wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 104/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit". Unbegrenzter Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines leitenden Vertriebsingenieurs ohne eigenem Arbeitsplatz, der die wesentlichen Leistungen seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer erbringt, aber durchschnittlich wöchentlich an zwei Tagen zur Kundenbetreuung und Überwachung der Mitarbeiter im Außendienst (jährliche Fahrleistung ca. 20.000 km) tätig ist.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 13. November 2002 (Aktenzeichen VI R 104/01) entscheiden. Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.
2. Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.

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