Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 93/99 |
Schlagzeile: |
Weiterbildung zum Lauftherapeuten bei Ausbilder in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen
Schlagworte: |
Fortbildung, Lauftherapeut, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ein Ausbilder kann die Kosten für eine Weiterbildung zum Lauftherapeuten trotz privatem Interesse am Laufsport in voller Höhe steuerlich geltend machen. Obwohl die Ausbildung zum Diplom-Lauftherapeut vornehmlich an den Wochenenden stattfand und der Arbeitgeber sich finanziell nicht beteiligte, handelte es sich nach Meinung der Finanzrichter nicht um ein – so wörtlich – „reines Spaßvergnügen“.
Die Begründung des Finanzgerichts ist lesenswert: Die Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs liegen demnach auch vor, wenn Aufwendungen zwar ihrem Anschein nach mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, aber dennoch ausschließlich oder doch ganz überwiegend beruflich veranlasst sind.
Dies könne auch dann der Fall sein, wenn sich private Anwendungsmöglichkeiten zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fertigkeiten ergeben. Es sei regelmäßig unvermeidlich, dass bei einer zum Beispiel psychologisch, pädagogisch, medizinisch, kommunikativ, künstlerisch oder sportorientierten Unterrichtung und Übung zugleich persönliche Aspekte eine Rolle spielen.
Ein Arzt, Rechtsanwalt, Sportlehrer, Reisebegleiter, Dolmetscher oder Künstler könne für den beruflichen Bereich gewonnene Erkenntnisse vielfach auch im persönlichen Bereich anwenden. Solche Erkenntnisse könnten sich aber auch im Bereich persönlicher Erfahrungen und Entwicklungen bewegen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
In diesen Fällen liege eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen vor, nicht dagegen handele es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung, welche die berufliche Tätigkeit lediglich fördern. Jedenfalls sei in diesen Fällen die private gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.