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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2001
Aktenzeichen: VIII R 69/98

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.1997
Aktenzeichen: 10 K 5098/95

Schlagzeile:

Bedeutung des sog. externen Betriebsvergleichs bei Prüfung der betrieblichen Veranlassung von Pensionszusagen und Tantiemezusagen an nahe Angehörige

Schlagworte:

Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Fremdvergleich, Pensionszusage, Tantieme

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können.

Hintergrund: Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind.

Da Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Vermögensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört.

Äußerlich erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung.

Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist er steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen.

Im Streitfall war unstreitig, dass zwischen der Klägerin und den Ehemännern ihrer Gesellschafterinnen wirksame und ernstlich gemeinte Arbeitsverträge geschlossen und tatsächlich durchgeführt worden sind, also steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnisse vorliegen. Streit bestand darüber, ob die nachträglich erteilten Pensions- und Tantiemezusagen betrieblich veranlasst waren und dem Erfordernis genügten, dass sie "dem Grunde nach" dem unter Fremden Üblichen entsprachen.

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