Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 19.12.2001 |
Aktenzeichen: | I R 58/01 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 5198/99 |
Schlagzeile: |
Unter welchen Voraussetzungen ist bei der Körperschaftsteuer überwiegend neues Betriebsvermögen anzunehmen?
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Gesellschaft mbH, Körperschaftsteuer, Mantelkauf, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Verlustabzug
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof fordert das Bundesfinanzministerium mit seinem Beschluss auf, dem Verfahren beizutreten, um zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Unter welchen Voraussetzungen ist überwiegend neues Betriebsvermögen anzunehmen?
2. Von welchem Veranlagungszeitraum an ist § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG erstmals anzuwenden, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität in den Jahren vor 1997 eingetreten ist?
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. August 2001 (Aktenzeichen I R 29/00) und mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 (Aktenzeichen I R 58/01) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als zugeführt gelten kann.
In einem BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002 (IV A 2 - S 2745 - 8/02) regelt das Bundesfinanzministerium, dass die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind, soweit diese nicht im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 16. April 1999 (IV C 6 - S 2745 - 12/99) stehen.