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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2001
Aktenzeichen: 8 K 5236/99

Schlagzeile:

Keine Abzugsbeschränkungen für einen zur beruflichen Nutzung zusätzlich zur Mietwohnung separat angemieteten Raum

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Lehrer, Werbungskosten, Zweitwohnung

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Kapitalanleger, Lehrer, Vermieter

Kurzkommentar:

Der unmittelbare räumliche Zusammenhang zu einer selbstgenutzten Wohnung ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen innerhalb desselben Mehrfamilienhauses gelegenen, von seiner Mietwohnung getrennten Raum mit einem eigenen Mietvertrag zur beruflichen Nutzung anmietet. Es handelt sich dann nicht um ein "häusliches Arbeitszimmer". Die Aufwendungen sind daher in folgender Höhe steuerlichmindernd abzugsfähig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 125/01 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Ungekürzter Werbungskostenabzug für einen Arbeitsraum in einer auf der gleichen Etage wie die Familienwohnung gelegenen, separat angemieteten Zweitwohnung. Ist der Arbeitsraum wegen der fehlenden Zugehörigkeit zum eigentlichen Wohnbereich des als Lehrer tätigen Klägers ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer und gleichzeitig der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, weil der Raum auch für Tätigkeiten genutzt wird, die zu unterschiedlichen Einkunftsarten (Verwaltung des Immobilienbesitzes, gewerbliche Beteiligungen, Kapitalvermögen) gehören?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2003 (Aktenzeichen VI R 125/01) die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Die BFH-Richter entschieden, dass beruflich genutzte Räume in unmittelbarer Nähe der Privatwohnung der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegen.

Das Arbeitszimmer bilde auch nicht den Betätigungsmittelpunkt des Studienrats. Die für diesen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden bei Lehrern regelmäßig in der Schule erbracht.

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