Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2001 |
Aktenzeichen: | V R 6/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2000 |
Aktenzeichen: | 15 K 957/98 U |
Schlagzeile: |
Verpachtung des landwirtschaftlichen Teils eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes
Schlagworte: |
Durchschnittsbesteuerung, Landwirtschaft, Regelsteuersatz, Verpachtung
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen gesamten landwirtschaftlichen Betriebsteil, so unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen, wenn er nach der Verpachtung in nur geringfügigem Umfang weiterhin als Forstwirt tätig ist.
Hinweis: Wird ein Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte Umsätze und später für Umsätze verwendet, die nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen, kommt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Betracht.