Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 81/98 |
Schlagzeile: |
Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch
Schlagworte: |
Betrieb gewerblicher Art, Betriebsvermögen, Gemeinde, Gestaltungsmissbrauch, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Verlust
Wichtig für: |
Gemeinden, Kommunen
Kurzkommentar: |
Betreibt eine Gebietskörperschaft einen verlustträchtigen Regiebetrieb durch eine von ihr gegründete GmbH, stellt weder die Einlage des Anteils an einer gewinnstarken Stadtwerke-GmbH noch die spätere Einbringung eines weiteren Verlustbetriebes in die GmbH einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO dar.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 9/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Eingliederung eines verlustbringenden städtischen Bäderbetriebs in Gewinnbetrieb – Stellt die Eingliederung eines städtischen Bäderbetriebs in eine Stadtbetriebe-GmbH einen Gestaltungsmissbrauch dar? Ist für die Frage, ob es sich bei einem der Betriebe gewerblicher Art um einen Gewinn- oder Verlustbetrieb handelt, das Einkommen in ein Einkommen aus notwendigem Betriebsvermögen und in ein solches aus gewillkürtem Betriebsvermögen aufzuteilen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 42; KStR Abschn 5 Abs 11a
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Verwaltung mit Urteil vom 14.07.2004 (Aktenzeichen I R 9/03) zurückverwiesen. Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft ist danach grundsätzlich als zulässige Handlungsform anzuerkennen. Es liegt regelmäßig kein Gestaltungsmissbrauch vor.