Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2002 |
Aktenzeichen: | 14 K 596/99 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen einer nichtberufstätigen Sportlehrerin für Steptanzunterricht und Schwimmtraining sind keine Sonderausgaben
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Lehrer, Sonderausgabe, Sport, Sportlehrer, Steptanz, Training, Unterricht, Weiterbildung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Lehrer
Kurzkommentar: |
Die Kosten einer nichtberufstätigen Sportlehrerin für Steptanzunterricht und Schwimmtraining sind nicht als Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben abzugsfähig.
Hintergrund: Weder die Aufwendungen für Steptanz noch die Aufwendungen für das Schwimmtraining sind nach Auffassung der Finanzrichter nahezu ausschließlich durch die beabsichtigte Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit veranlasst.
Die Aufwendungen für Eintrittsgelder und Fahrtkosten zum Schwimmtraining seien derart mit der allgemeinen Lebensführung verbunden, dass eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung von vornherein zu verneinen sei. Dies gelte auch für Sportlehrer, die sich zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausübung körperlich fit halten müssen.
Die Kosten für den Steptanzkurs lehnte das Finanzgericht ab, da nicht ausschließlich Sportlehrer an den Lehrgängen teilgenommen hatten. In den Kursen seien auch keine speziell auf Sportlehrer zugeschnittene didaktische und pädagogische Inhalte vermittelt worden.