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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.11.2001 |
| Aktenzeichen: | I R 14/01 |
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Vorinstanz: |
FG Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.12.2000 |
| Aktenzeichen: | 7 K 4488/94 |
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Schlagzeile: |
Liebhaberei eines ausländischen Preisgeldempfängers bei Teilnahme an inländischem Pferdeturnier
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Schlagworte: |
Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Gewinnerzielungsabsicht, Haftung, Liebhaberei, Pferdeturnier, Preisgeld, Sport, Steuerabzug
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden.
Hinweis: Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kein "im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außer Betracht bleiben könnte.
Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.

