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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2002
Aktenzeichen: II R 78/99

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.08.1999
Aktenzeichen: 9 K 4360/96

Schlagzeile:

Berechnung der Schenkungsteuer bei über zehn Jahre hinausreichender Kette von Schenkungen

Schlagworte:

Abzugssteuer, Anrechnung, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Schenkungsteuer, Vorschenkung, Zehnjahreszeitraum

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden) Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei dessen Besteuerung die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des Mittelglieds einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Besteuerung des ersten Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die zu korrigieren ist.

Hinweis: Die Korrektur der Überprogression ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt.

Die Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden.

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