Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2002 |
Aktenzeichen: | II R 82/99 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.1999 |
Aktenzeichen: | I 20/99 |
Schlagzeile: |
Zuwendung von Todes wegen verbunden mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks an ausländische gemeinnützige Stiftung
Schlagworte: |
Ausländische Körperschaft, Erbschaftsteuer, Steuerbefreiung, Stiftung, Zuwendung, Zweckzuwendung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 1974) und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß § 8 des Gesetzes.
Hinweis: Eine Zuwendung kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen.
Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von 20 Prozent der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.