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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2002
Aktenzeichen: IV R 9/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: 4 K 344/00

Schlagzeile:

Unterschiedliche Eingruppierung von Landwirten und Gewerbetreibenden als Großbetriebe bei der Betriebsprüfung ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Außenprüfung, Betriebsprüfung, Einordnung, Einstufung, Einstufungskriterien, Gleichheit, Großbetrieb, Größe, Größenklasse, Verfassung, Weingut

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Die Anordnung einer Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht die Regelung in der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) auf sachgerechten Ermessenserwägungen im Sinne der Abgabenordnung.

Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche
Maßstäbe zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei prüfungsrelevanten Größenklassen.

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