Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.02.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 9/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 344/00 |
Schlagzeile: |
Unterschiedliche Eingruppierung von Landwirten und Gewerbetreibenden als Großbetriebe bei der Betriebsprüfung ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Außenprüfung, Betriebsprüfung, Einordnung, Einstufung, Einstufungskriterien, Gleichheit, Großbetrieb, Größe, Größenklasse, Verfassung, Weingut
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Die Anordnung einer Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht die Regelung in der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) auf sachgerechten Ermessenserwägungen im Sinne der Abgabenordnung.
Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot.
Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche
Maßstäbe zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei prüfungsrelevanten Größenklassen.