Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2002 |
Aktenzeichen: | 14 K 2424/01 |
Schlagzeile: |
Vorfälligkeitsentschädigung kann als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sein
Schlagworte: |
Darlehen, Finanzierung, Vorfälligkeitsentschädigung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Banken verlangen eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein Darlehen vorzeitig – beispielsweise wegen der Veräußerung des Mietobjekts - zurückgezahlt wird. Vermieter können nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln die Zahlung als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen, wenn das Darlehen zur Finanzierung von sofort abzugsfähigen Werbungskosten (zum Beispiel Erhaltungsaufwand) verwendet wurde.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 20/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Im Rahmen der Veräußerung eines Grundstücks für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung insoweit als nachträgliche Werbungskosten (Schuldzinsen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als mit dem Darlehen während der Vermietungstätigkeit sofort abziehbare Werbungskosten - hier: Erhaltungsaufwendungen - finanziert worden sind?