Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2002 |
Aktenzeichen: | X R 56/99 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.1998 |
Aktenzeichen: | 11 K 4970/96 |
Schlagzeile: |
Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabeerklärung und Betriebsverpachtung
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Geschäftswert, Tarifvergünstigung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof nimmt in seinem Grundsatz-Urteil Stellung zur Behandlung des Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen. Danach ist der Geschäftswert bei der Ermittlung des – steuerbegünstigten - Aufgabegewinns nicht zu berücksichtigen, weil ein Geschäftswert nur im Rahmen eines Betriebs denkbar ist und daher nicht ins Privatvermögen überführt werden kann. Bei der Betriebsverpachtung geht der Geschäftswert indes - anders als im Normalfall der Betriebsaufgabe - nicht unter, sondern wird dem Pächter überlassen. Wird später der gesamte - mit Ausnahme des Geschäftswerts bereits ins Privatvermögen überführte - Betrieb veräußert, stellt der auf den Geschäftswert entfallende Veräußerungserlös eine nachträgliche - nicht steuerbegünstigte - Betriebseinnahme dar.