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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2002
Aktenzeichen: I R 68/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2000
Aktenzeichen: 3 K 216/95

Schlagzeile:

Keine Auflösung einer Rückstellung vor rechtskräftiger Klageabweisung

Schlagworte:

Auflösung, Bilanzstichtag, Gewinnermittlung, Klage, Rechtskraft, Rückbeziehung, Rückstellung, Urteil, Wertaufhellung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs darf nicht vor rechtskräftiger Abweisung der Klage aufgelöst werden.

Hintergrund: Nach der BFH-Entscheidung darf eine Rückstellung auch dann nicht aufgelöst werden, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Zudem entschied der BFH, dass ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag "erhellt".

Hinweis: Der BFH hat sich im Jahr 2002 mehrmals mit Fragen zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen befasst. Nach dem am gleichen Tage zum Aktenzeichen I R 71/00 ergangenen Urteil ist für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden.

Gleiches gilt nach dem Urteil vom 5. Juni 2002 (Aktenzeichen I R 96/00) für einen Hörgeräte-Akustiker, der sich beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht verpflichtet. Auch für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der der Unternehmer verpflichtet ist, muss im Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden (Urteil vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 30/01).

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