Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2002
Aktenzeichen: V R 40, 41/00

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsbesorgung

Schlagworte:

Geschäftsbesorgung, Leistungseinkauf, Leistungsverkauf, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf").

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspricht § 3 Abs. 11 UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG.

Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs die für die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen