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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2002
Aktenzeichen: VIII R 46/00

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2000
Aktenzeichen: 11 K 4181/96 F

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei Schenkung und anschließendem Darlehen bei sachlicher Verknüpfung, die auf einem Gesamtplan beruht

Schlagworte:

Angehöriger, Betriebsausgabe, Darlehen, Darlehensvertrag, Familie, Gesamtplan, Gestaltungsmissbrauch, Personengesellschaft, Schenkung, Schenkungsvertrag, Zinsen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende, GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinem Kind zu Lasten seines Darlehenskontos einen Geldbetrag unter der Bedingung zuzuwenden, dass er der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen ist, können die Zinsen bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Das gilt auch bei längeren Abständen zwischen Schenkungs- und Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht.

Hintergrund: Nach Auffassung des BFH waren die gezahlten Zinsen nicht betrieblich veranlasst, da die Tochter des Klägers bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kein Darlehen aus eigenem Vermögen gewährt hatte.

Der BFH hatte für einen Einzelunternehmer bereits früher entschieden, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens fehlen kann, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die ihm die Kinder entsprechend dem Schenkungsvertrag sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung stellen müssen.

Das gilt auch für Schenkungen des eine Personengesellschaft beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahe stehende Person, wenn der Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen wird.

Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass unter den genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der "Schenkung" eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen dem (Mit-)Unternehmer und den ihm nahe stehenden Personen noch nicht vorliegt. Vielmehr existiert lediglich ein privat veranlasstes Versprechen, künftige Geldbeträge (bei "Darlehensrückgewähr") mit der Folge zuzuwenden, dass die Zinsen keine abziehbaren Betriebsausgaben, sondern nicht abziehbare Zuwendungen sind. Die angeblichen Darlehensbeträge bleiben bis zum Vollzug der Schenkung steuerrechtlich Kapital des Schenkers.

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