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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.07.2001
Aktenzeichen: 15 K 7397/94

Schlagzeile:

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig

Schlagworte:

Kinderbetreuung, Rentenversicherung, Rückwirkung, Verfassung, Vorsorgeaufwendungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten (§ 9 EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen, sondern lediglich als Sonderausgaben.

Ein erhöhter Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 und § 53 EStG steht den Klägern nicht zu. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kinderfreibetrages sind in der Zusammenschau mit § 53 EStG zu verneinen.

Der Abzug höherer Kinderbetreuungskosten gemäß § 33 c EStG steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab dem 01.01.2000 eine Neuregelung hinsichtlich der für verfassungswidrig erklärten Norm des § 33 c EStG zu treffen. Bis dahin blieben die bisherigen Regelungen weiter anwendbar.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42/93 für die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 entschieden, dass die damals gewährten Kinderfreibetrag das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder nicht hinreichend von einer Besteuerung freistellte. Der darin vorgegebenen Berechnungsmethode folgend hat der Gesetzgeber in § 53 EStG für die Jahre 1983 bis 1995 das für jedes Kind steuerfrei zu belassende Existenzminimum sowie die Berechnungsmethode anhand des individuellen Grenzsteuersatzes festgelegt und die Erhöhung der bislang angesetzten Kinderfreibeträge angeordnet, sofern der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres noch nicht bestandskräftig war und sich durch die angeordneten Berechnung ein zu erhöhender Kinderfreibetrag ergab.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 66/01 sind folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten. Verstößt die vom BVerfG verweigerte rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Regelung des § 33c EStG sowie die lange Verfahrensdauer der Entscheidung über die Kinderbetreuungskosten gegen Verfassungsrecht und die europäischen Menschenrechtskonventionen?
2. Höhere Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags) sowie gebotener voller Abzug der Rentenversicherungsbeiträge (Umqualifizierung zu Werbungskosten)?

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