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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2002
Aktenzeichen: 8 K 5559/01 E

Schlagzeile:

Pauschbetrag nur bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Ausweis des Versorgungsamtes oder Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Nachweis, Pflegepauschbetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte

Kurzkommentar:

Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn die Pflegebedürftigkeit entweder durch einen Ausweis des Versorgungsamtes oder durch den Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung nachgewiesen wird. Von der Vorlage dieser Bescheinigungen kann nicht abgesehen werden.

Diese am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes gewonnene Auslegung kann auch nicht mit Einwendungen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Frage gestellt werden.

Hinweis: Das Finanzgericht Münster teilt nicht die Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Dieses entschied mit Urteil vom 17. April 1998 (Aktenzeichen 14 K 95/93), dass es mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, angemessen steuerlich zu berücksichtigen, nicht vereinbar sei, die strengen Voraussetzungen des § 65 EStDV zu fordern.

Beim Bundesfinanzhof trägt die Revision das Aktenzeichen III R 9/02. Die folgende Rechtsfrage ist anhängig:
Kann der Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit nur durch das Merkmal "H" im Schwerbehindertenausweis bzw. durch den Bescheid des Versorgungsamts erbracht werden?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Aktenzeichen III R 9/02) die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

Der Pflegeperson soll im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche sie auf sich nimmt, erspart werden, Aufzeichnungen zu führen und Belege vorzulegen. Dies erfordert aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Verzicht auf den Nachweis, dass die Person hilflos ist.

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