Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 10, 11/01 |
Schlagzeile: |
Unterlassene Belehrung führt zum Verwertungsverbot nur im Strafverfahren, nicht auch für die Besteuerung
Schlagworte: |
Belehrung, Besteuerungsverfahren, Betriebsprüfung, Mitwirkungspflicht, Steuerstrafverfahren, Strafverfahren, Verwertungsverbot
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die anlässlich einer Betriebsprüfung durch Auskünfte des Steuerpflichtigen festgestellten Tatsachen sind auch dann im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige vor der Auskunftserteilung nicht darüber belehrt worden ist, dass er nicht verpflichtet sei, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Die unterlassene Belehrung führt allein in dem im Hinblick auf die Auskünfte eingeleiteten Steuerstrafverfahren zu einem Verwertungsverbot.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist zwischen dem Straf- und dem Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Der Verfassungsgrundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen und daher insoweit belehrt werden müsse, betreffe nur das Strafverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung wäre es nicht zu vereinbaren, Auskünfte eines ehrlichen Steuerpflichtigen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde zu legen und Auskünfte eines einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Verdächtigten steuerlich unberücksichtigt zu lassen.