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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.02.2002
Aktenzeichen: VII B 136/01

Schlagzeile:

Darlegungsanforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Zolltarifsachen

Schlagworte:

Grundsätzliche Bedeutung, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Eingliederung der Zolltarifsachen in das allgemeine Revisionssystem durch die FGO-Novelle zum 1. Januar 2001 macht es erforderlich, dass auch bei Zolltarifsachen die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden muss.

Hinweis: Auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Zolltarifsachen kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit verzichtet werden, als diese unter den Umständen des konkreten Streitfalles offenkundig ist. Ist eine vZTA erfolgreich angefochten worden und hat das Finanzgericht die Zollbehörde zu einer anderweitigen Einreihung der Ware verpflichtet, so werden in der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen hinsichtlich der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Tarifierungsfrage und zu ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren regelmäßig verzichtbar sein.

Nicht verzichtbar sind hingegen im Einklang mit den allgemein gestellten Darlegungsanforderungen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der zutreffenden Einreihung der betreffenden Ware in den Zolltarif.

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