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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.1999
Aktenzeichen: 2 K 2791/98

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer kein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Verkaufsleiters

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Nebentätigkeit, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht erkannte bei einem Verkaufsleiter einen häuslichen Arbeitsraum nur in begrenzter Höhe an, da die Reisetätigkeit und nicht das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete. Das Argument, dass es sich nicht um ein Arbeitszimmer, sondern um ein vom Arbeitgeber eingerichtetes Büro handele, ließen die Richter nicht gelten.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 10/02 folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist bei einem angestellten Verkaufsleiter ohne eigenen Arbeitsplatz das Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" erfüllt, wenn er den arbeitsvertraglichen Aufgabenkatalog seiner beruflichen Leistungen im Arbeitszimmer verrichtet und die Reisetätigkeit zu Großkunden in der gesamten Bundesrepublik als zusätzliche, mit dem Festgehalt vergütete Mehrarbeit erbringt?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 26.06.2003 (Aktenzeichen VI R 10/02) entschieden.

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