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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 18.04.2002
Aktenzeichen: 6 V 55/02

Schlagzeile:

Nicht jede Verletzung steuerlicher Pflichten führt zur Versagung der Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsteuer

Schlagworte:

Bauabzugsteuer, Freistellung, Freistellungsbescheinigung

Wichtig für:

Bauunternehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsteuer ist zu erteilen, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Dem Steuerpflichtigen darf nicht die Verletzung von steuerlichen Pflichten entgegen gehalten werden, die er vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 begangen hat und die in keinem Bezug zum Zweck des Gesetzes stehen. Im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichteten die Finanzgericht das Finanzamt, eine befristete Freistellungsbescheinigung zu erteilen.

Hintergrund: Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, den Steuerabzug beim zuständigen Finanzamt anzumelden und den Betrag abzuführen.

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, eine Bescheinigung zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.

Nach Auffassung der Finanzrichter bezweckt das Gesetz ausdrücklich die Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe. Ein Fehlverhalten aus lang zurückliegenden Jahren, das keinerlei Bezug zu einer illegalen Betätigung im Baugewerbe habe, dürfe daher dem Steuerpflichtigen nicht entgegen gehalten werden. Er müsse sich mit seinem Verhalten auf die neu eingeführten Gesetzesbestimmungen einrichten können.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Beschwerde zugelassen.

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