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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2002
Aktenzeichen: 10 K 7470/00 E

Schlagzeile:

Potentielle Unterhaltsberechtigung reicht für außergewöhnliche Belastung aus

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Regelabschlusszeiten, Studium, Unterhalt, Unterhaltsberechtigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Unterhaltszahlungen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Empfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unterhaltene Person auch - zivilrechtlich - bedürftig ist. Die Finanzrichter erkannten daher die Unterhaltsleistungen von Eltern für ihren Sohn an, obwohl die Regelabschlusszeiten für sein Studium weit überschritten waren.

Hintergrund: Nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Steuerermäßigung nur für Aufwendungen beansprucht werden, die gegenüber einer “gesetzlich unterhaltsberechtigten Person” erfolgen. Gemeint ist damit die familienrechtliche Unterhaltsberechtigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Unterhaltsleistungen sind demnach abzugsfähig, wenn die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen der Abgeltung der Unterhaltsansprüche des Ehegatten (Unterhaltspflicht während der Ehe bzw. nach Scheidung) und der in gerader Linie verwandten Personen (Eltern/Kinder) dienen.

Für einen Rückgriff auf das Zivilrecht über die Frage der potentiellen Unterhaltsberechtigung hinaus trifft die Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nach Auffassung der Finanzrichter keine Regelung. Leistungen gegenüber einer unterhaltsberechtigte Person stellen daher unabhängig von einer zivilrechtlichen Verpflichtung bis zum Höchstbetrag einen außergewöhnlichen Aufwand dar, der zur Minderung der (steuerlichen) Leistungsfähigkeit führt. Liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Steuerermäßigung ungeachtet der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung zu gewähren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig

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