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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.03.2002
Aktenzeichen: VII B 152/01

Schlagzeile:

Kursentwicklung am deutschen Aktienmarkt lässt keine Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne zu

Schlagworte:

Aktie, Auskunftsersuchen, Kursentwicklung, Rasterfahndung, Spekulationsgeschäft, Steuerfahndung, Wertpapier

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Ein an ein Kreditinstitut gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft am Neuen Markt stellt keine unzulässige Rasterfahndung dar, wenn ein hinreichender Anlass für die Ermittlungsmaßnahme gegeben ist. Dies traf im Beschluss-Fall zu, weil die Steuerfahndung Kenntnis davon erhalten hatte, dass Kunden des betroffenen Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Spekulationsgewinne realisiert hatten.

Hinweis: Im Streitfall wollte eine Sparkasse verhindern, dass die aufgrund des Sammelauskunftsersuchens zur Verfügung gestellten Unterlagen über in einem bestimmten Zeitraum von Sparkassenkunden getätigte Wertpapiergeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würden.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zustünden, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Insoweit sei auch ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle grundsätzlich zulässig, wenn für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien demgegenüber Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen.

Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn das Ersuchen lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zur Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt gehandelten Wertpapiere sowie zum Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsgebiet der Sparkasse bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen gestützt werde.

Im Streitfall kam jedoch hinzu, dass die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfahren hatte, dass gerade Kunden dieser Sparkasse in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hatten. Dies sah der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit den allgemeinen Erkenntnissen als ausreichend für ein Tätigwerden der Steuerfahndung an.

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