Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 92/98 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.1998 |
Aktenzeichen: | 2 K 2032/96 |
Schlagzeile: |
Höhe des Kindergeldes verstößt nicht gegen die Verfassung
Schlagworte: |
Existenzminimum, Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
§ 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996 gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder
genügt.
Hinweis: Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs den Gesetzgeber nicht, Eltern unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.