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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2002
Aktenzeichen: 2 K 45/99

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von zehn Eigentumswohnungen an einen Erwerber

Schlagworte:

Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Indizien, Nachhaltigkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Gewinn aus der Veräußerung von zehn Eigentumswohnungen an einen Erwerber ist steuerpflichtig, wenn die Gesamtumstände für den Betrieb eines gewerblichen Grundstückshandels sprechen.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. XI B 57/02). Der BFH hat dieser stattgegeben. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 35/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist ein gewerblicher Grundstückshandel – ggf. unter Berücksichtigung weiterer Immobiliengeschäfte – gegeben, wenn innerhalb der Fünf-Jahres-Frist ein Mehrfamilienhaus erworben, durch Ausbau des Dachgeschosses und Errichtung von Garagen erweitert, in Wohnungseigentum (10 Wohnungen) aufgeteilt und anschließend in einem einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber veräußert wird?
Sind die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechenden Indizien entkräftet, wenn der Veräußerer der Baubranche nicht nahesteht, die Wohnungen vermietet waren und die Veräußerung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Eigentümers und Problemen mit den Mietern erfolgte?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2; EStG § 21

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 23.02.2005, Aktenzeichen XI R 35/02 (unbegründet). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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