Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2000
Aktenzeichen: 5 K 491/98

Schlagzeile:

Trinkgelder anlässlich einer Kurbehandlung können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Kur, Trinkgeld

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Ausland gezahlte Trinkgelder anläßlich einer Kurbehandlung sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Empfänger des Trinkgeldes nicht namentlich genannt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 32/01 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind Trinkgelder an namentlich nicht genannte Empfänger anlässlich einer Kur in Abano/Italien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

zur Suche nach Steuer-Urteilen