Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.03.2002 |
Aktenzeichen: | VII R 18/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 8304/98 Kfz |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der Schadstoffemissionen
Schlagworte: |
Kfz-Steuer, Steuererhöhung, Steuersatz, Ungleichbehandlung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Autofahrer
Kurzkommentar: |
Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des KraftStÄndG 1997) ist grundsätzlich verfassungsgemäß.
Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgasemissionen nicht gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge mit mehr als 2.000 ccm Hubraum einerseits und mit bis zu 2.000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung wie die Halter großer Dieselfahrzeuge nicht verlangen.
Hinweis: Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht willkürlich, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der Steuerstaffel nichtig.