Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2002 |
Aktenzeichen: | VI 247/00 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen einer Altenpflegerin für weiße Arbeitskleidung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bei weißen Hemden, T-Shirts und Schuhen handelt es sich um allgemeine bürgerliche Kleidung, die von jedermann in gleicher Weise getragen werden kann. Der Umstand, dass der Arbeitgeber Wert darauf legt, dass die Mitarbeiter weiße Kleidung tragen, ändert hieran nichts. Eine gewisse Einheitlichkeit der Kleidung und die Anordnung, ausschließlich weiße Bekleidungsstücke zu tragen, macht die Stücke nicht zur typischen Berufskleidung.
Hintergrund: Nur typische Berufskleidung ist steuerlich abzugsfähig. Dabei handelt es ich um Bekleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Zur typischen Berufskleidung gehört zum Beispiel der weiße Arztkittel, der nicht wegen des Bedürfnisses bekleidet zu sein, sondern zusätzlich zu der bürgerlichen Bekleidung getragen wird. Eine weiße Hose stellt dagegen nicht ohne weiteres typische Berufskleidung dar. Allein die weiße Farbe ist nicht geeignet, Kleidungsstücken den Charakter von Berufskleidung zu verleihen.
Ausnahmsweise kann die weiße Hose eines Arztes als Berufskleidung angesehen werden, wenn die Kleidung wegen der Tätigkeit erhöhten hygienischen Anforderungen entsprechen muss und die außerberufliche Verwendung einer derartigen Arbeitshose wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie in Schnitt und Material denen entspricht, die auch bei Operationen getragen werden. Bei Hosen, die nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft worden sind, spricht eine widerlegliche Vermutung gegen das Vorliegen dieser Eigenschaft.
Das Urteil ist rechtskräftig.