Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2001 |
Aktenzeichen: | 12 K 7394/00 |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung von Umschulungskosten als Werbungskosten
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Wird durch die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme die Grundlage für die Ausübung einer gegenüber der bisherigen Tätigkeit völlig anders gearteten Tätigkeit geschaffen, handelt es sich um Ausbildungskosten, die nur begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
Hinweis: Das Finanzgericht Köln teilt damit nicht die Auffassung des Finanzgerichts Brandenburg im Urteil vom 23. November 1999 (Aktenzeichen 3 K 1011/98 E), wonach eine Anerkennung von Umschulungskosten unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt als Werbungskosten möglich ist (anhängig beim BFH unter VI R 42/00).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 2/02 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die Umschulungsmaßnahme eines arbeitslosen Biologielaboranten zum Steuerfachgehilfen Berufsfortbildung oder, wegen Änderung der künftigen beruflichen Stellung und Tätigkeit, als Ausbildung für einen neuen Beruf zu werten?
Aktuelle Ergänzung: In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (u.a. Aktenzeichen VI R 120/01) entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs (Umschulung) vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen.