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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.02.2002
Aktenzeichen: 15 K 4557/99

Schlagzeile:

Beim Umzug eines Ehepaars ist jeder Ehegatte steuerlich getrennt zu beurteilen

Schlagworte:

Drittaufwand, Ehegatten, Individualbesteuerung, Miete, Umzugskosten, Wegezeit, Wegezeitverkürzung, Wegezeitverlängerung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bei einem Umzug von Eheleuten sind eine Wegezeitverkürzung beim einen Ehegatten und eine Wegezeitverlängerung beim anderen Ehegatten für die Frage der beruflichen Veranlassung nicht zusammen sondern getrennt zu betrachten. Der Grundsatz der Individualbesteuerung verbietet eine Saldierung der Fahrzeiten. Im Urteilsfall waren daher zumindest die anteiligen Umzugskosten eines Ehegatten steuermindernd anzuerkennen.

Hintergrund: Umzugskosten können steuerlich abgesetzt werden, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Private Gründe dürfen allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen (siehe BFH-Urteile vom 23. März 2001, Aktenzeichen VI R 175/99 und VI R 189/97)

Hinweis: Im Unterschied zum Finanzgericht Köln stellt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Fällen der gegenläufigen Entwicklung der Wegezeiten infolge eines Umzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten auf eine Gesamtwürdigung der Umstände ab (siehe Urteil vom 16.08.2001, Aktenzeichen 4 K 1267/00, Revision anhängig beim BFH unter VI R 128/01).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 56/02 folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist aufgrund eines beim Ehemann begründeten beruflich veranlassten Umzugs die für den Umzugsmonat fällige Doppel-Mietzahlung nicht abziehbar, weil die Zahlung vom Konto der Ehefrau erfolgte und insoweit der Ehemann den Mietaufwand nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit (Nettoprinzip) nicht selbst getragen hat? Liegt im Hinblick auf die eheliche Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Abkürzung des Zahlungsweges oder Drittaufwand vor, weil die Ehegatten Gesamtschuldner der Miete waren und die Ehefrau auf ihre eigene Rechnung gezahlt hat und keine Verbindlichkeit des Ehemanns begleichen wollte?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 9 Abs 1 S 1; LStR R 41; GG Art 3; GG Art 6

Aktuelle Ergänzung: Die Revision hat der BFH mit Urteil vom 23.05.2006, Az: VI R 56/02 entschieden. Danach ist eine Saldierung nicht vorzunehmen. Siehe auch das gleichlautende BFH-Urteil vom 21.02.2006, Az: IX R 79/01.

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