Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 4927/98 E |
Schlagzeile: |
Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Übergangsregelung, Zeitliche Begrenzung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die doppelte Haushaltsführung schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums 1996 mehr als zwei Jahre am selben Ort bestanden hat. Die Finanzrichter halten diese Vorschrift in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 05.12.1997 (Aktenzeichen VI R 94/96, BStBl. II 1998, 211) für verfassungsgemäß.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 18/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung am selben Ort auf zwei Jahre und der fehlenden Übergangsregelung für sogenannte Altfälle, wenn die doppelte Haushaltsführung der beiderseits berufstätigen Ehegatten aus (beamten-) rechtlichen Gründen nicht beendet werden kann und damit die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nachweisbar nicht privat veranlasst ist?