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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2001
Aktenzeichen: 12 K 6202/00 EZ

Schlagzeile:

Keine doppelte Eigenheimzulage bei Selbstnutzung und unentgeltlicher Überlassung

Schlagworte:

Angehörige, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Objektbeschränkung, Unentgeltliche Überlassung, Unentgeltliche Überlassung,

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Die Eigenheimzulage kann nur für eine Wohnung (Objekt) in Anspruch genommen werden. Objekt in diesem Sinne ist sowohl eine zu eigenen Wohnzwecken des Anspruchsberechtigten genutzte Wohnung als auch eine an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassene Wohnung.

Ehegatten können zwar die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in
räumlichem Zusammenhang belegene Objekte. Objekte (Wohnungen) sind in einem räumlichen Zusammenhang belegen, wenn sie sich in einem Zweifamilienhaus befinden. Daher konnten die Steuerzahler im Urteilsfall die Eigenheimzulage nur einmal beanspruchen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 9/02 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG auf an Angehörige im Sinne von § 4 Satz 2 EigZulG überlassene Wohnung? Kann der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger, der von seinen Eltern ein von ihm und seiner Familie im Obergeschoss und von den Eltern im Erdgeschoss genutztes Zweifamilienhaus erwirbt, Eigenheimzulage nicht nur für die eigengenutzte Obergeschoss-Wohnung, sondern auch für die den Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassene Erdgeschoss-Wohnung beanspruchen, weil die den Eltern überlassene Wohnung nicht der Objektbeschränkung i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG unterliegt? Verstößt § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG in Fällen dieser Art gegen Art. 3 Abs. 1 GG?

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