Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2002 |
Aktenzeichen: | II R 53/99 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.1999 |
Aktenzeichen: | IV 311/98 |
Schlagzeile: |
Freibetrag für Betriebsvermögen bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Erklärung, Freibetrag, Rechtsnachfolge, Schenker, Sonderbetriebsvermögen, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.
Hinweis: Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge dar.