Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2002 |
Aktenzeichen: | II R 66/99 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.1999 |
Aktenzeichen: | 3 K 2210/94 |
Schlagzeile: |
Bewertung eines Geschäftsgrundstücks mit Sparkassengeschäftsstelle
Schlagworte: |
Bankgrundstück, Bewertung, Einheitsbewertung, Ertragswertverfahren, Geschäftsgrundstück, Grundvermögen, Sachwertverfahren
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die für die Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter Objekte einer bestimmten Gruppe von Grundstücken muss zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen sein.
Hinweis: Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs dann erfüllt, wenn ein Geschäftsgrundstück so gestaltet ist, dass es zu den Zwecken der in Frage stehenden Gruppe von Geschäftsgrundstücken, für die eine übliche Miete nicht geschätzt werden kann, objektiv verwendbar ist.
Ein im Sachwertverfahren zu bewertendes Grundstück für Bank- und Kreditinstitute liegt demnach dann vor, wenn das Grundstück objektiv so gestaltet ist, dass es zur Abwicklung des üblichen Bankgeschäfts mit Kunden verwendet werden kann.