Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2002 |
Aktenzeichen: | III R 42/99 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.1999 |
Aktenzeichen: | 3 K 1247/96 E |
Schlagzeile: |
Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Gegenwert, Nachzahlung, Rentenversicherung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn dessen Rentenansprüche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenwärtig als auch voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.
Hintergrund: Im Urteilsfall hatte die unverheiratete Tochter und einziges Kind für ihre verwitwete Mutter, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte, freiwillige Rentenbeträge in Höhe von ca. 16.000 DM zur Angestelltenversicherung nachgezahlt.
Nach Auffassung des BFH habe die Tochter aus sittlich zu billigenden und besonders anerkennenswerten Gründen gehandelt. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Zahlung als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzusehen.
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger zum Handeln verpflichtet sehen kann. Handelt er nicht, so müsse dies "Nachteile im sittlichmoralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene" zur Folge haben können. Das Unterlassen müsse als moralisch anstößig empfunden werden. Dies sei im Urteilsfall nicht gegeben.