Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 19/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.01.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 296/98 |
Schlagzeile: |
Ansatz des Werbungskosten-Pauschbetrags bei Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus
Schlagworte: |
Mietwert, Nebenkosten, Nutzungswert, Umlagen, Werbungskosten-Pauschbetrag, Zweifamilienhaus
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Im Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen - auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG - auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.