Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 101/00 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 1308/99 |
Schlagzeile: |
Kinderzulage für auswärts studierende Kinder bei Haushaltszugehörigkeit im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung
Schlagworte: |
Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage, Unentgeltliche Überlassung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Familien
Kurzkommentar: |
Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an auswärts studierende Kinder ist daher neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz auch die Kinderzulage zu gewähren.
Hinweis: Der BFH hat unter Rückgriff auf sein Urteil vom 13. September 2001 IX R 15/99 die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut verworfen.
Hintergrund: Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Siehe auch die BFH-Entscheidung vom 23. April 2002, IX R 52/99, wonach ein noch in Studienausbildung befindliches Kind, das aufgrund familiärer Bindungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie aufgrund eigener Interessen häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zurückkehrt, in dem ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung steht und in dem er auch regelmäßig und intensiv versorgt wird, als noch zum elterlichen Haushalt gehörig anzusehen ist.