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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.04.2002
Aktenzeichen: VII B 73/01

Schlagzeile:

Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung

Schlagworte:

Aufrechnung, Beschwerde, Gegenforderung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden.

Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

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