Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 7990/99 U |
Schlagzeile: |
Sakrale Kunst unterfällt ermäßigtem Umsatzsteuersatz
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Kunstgegenstände, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Die Gestaltung von Kirchenfenstern und sakralen Gegenständen unterfällt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
Hintergrund: Ein Künstler, der sich auf kirchliche Kunst spezialisiert hatte, klagte gegen die Auffassung des Finanzamts, seine Werke seien mit dem Umsatzsteuer-Regelsatz von 16 Prozent zu besteuern. Das Finanzgericht Münster gab dem Künstler Recht.
Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt die Lieferung bestimmter Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Hierzu gehören unter anderem mit der Hand geschaffene Kunstgegenstände, wie Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst.
Der Künstler, ein Diplomdesigner, hatte mehrere Kirchenfenster gestaltet, indem er vor die Innenseiten der bereits "normal" verglasten Fenster eigene Kreationen aus mehrschichtigem, bearbeitetem Glas stellte. Nach Auffassung des Finanzgerichts handelte es sich um dekorative Bildwerke, die sowohl Merkmale von Gemälden und Zeichnungen als auch von Collagen aufwiesen. Auch ein von dem Diplomdesigner geschaffenes Tabernakel ordnete der 5. Senat des Finanzgerichts dem ermäßigten Steuersatz zu. Dieses Tabernakel sei ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst, weil es sich um eine persönliche Schöpfung des Künstlers handele, die zudem mit einem der Glasbildwerke ein einheitliches Ganzes bilde.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.