Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.11.1998 |
Aktenzeichen: | 6 K 6342/94 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Kfz-Kosten, die nicht einem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anlässlich gemeinsamer Fahrten entstehen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Fahrtkosten, Kinderfreibetrag, Übertragung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 56/02 (Abgabe, altes Az: VI R 51/02) sind folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten, die nicht dem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anlässlich gemeinsamer Fahrten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung der Eltern an die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern geknüpft? Führen Sozialleistungen, soweit sie als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 39 BSHG die Unterbringungskosten und Verpflegungskosten sowie das Taschengeld und das Bekleidungsgeld umfassen, zu "eigenen Bezügen" des behinderten Kindes und damit zur Versagung des Kinderfreibetrags, weil das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (Streitjahr 1991)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 Nr 7; EStG § 33; EStG § 33b; BSHG § 39