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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2002
Aktenzeichen: XI R 51/00

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.08.1999
Aktenzeichen: 499016K 3

Schlagzeile:

Tarifbegünstigte Entschädigung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Übernahme eines Regierungsamtes

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Regierungsamt, Zwang

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn sein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige ein Regierungsamt übernimmt.

Hinweis: Eine Abfindung ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt.

Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen.

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